Bundesförderung für effiziente Gebäude: Einzelmaßnahmen - BEG EMBAFA, KfW-Programm 458/459, Ergänzungskredit Wohngebäude 358/359, Zuschuss 522 und Ergänzungskredit Nichtwohngebäude 523
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemein schaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen als Ausnahme zu Nummer 6.2 der Richtlinie, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Seit dem 27.08.2024 können den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, beantragen.
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:
- Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
- Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach
- Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.
Antragsberechtigt für die Kreditförderung sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie private und gewerbliche Investoren von Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohn gebäuden, für die eine Zuschusszusage nach dieser Förderrichtlinie mit Datum vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) vorliegt.
Ausführlichere Informationen finden Sie in der Richtlinie über die untenstehenden Links.
Verwendungszweck
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie nieder gelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von THG-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
Für den Heizungstausch sind seit dem 01.01.2024 folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:
- eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen; für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten;
- ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst also auf 17% ab 1. Januar 2029; ab 01.01.2037 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus;
- sowie ein Einkommens-Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
- Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%.
Ausführlichere Informationen finden im Merkblatt zum Heizungstausch ab 2024 sowie über die neue Förderrichtlinie in den untenstehenden Links.
Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20% Förderung erhältlich: 15% Grundförderung plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).
Antragstellung
Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.
Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5 beim BAFA und für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j bei der KfW. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der BAFA und KfW über die untenstehenden Links.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förder fähigen Ausgaben der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“).
Daneben kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit (KfW-Programm 358/359) für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben nach Nummer 8.2 der Richtlinie beantragt werden. Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Die Zinsverbilligung wird aus Mitteln des Bundes gewährt. Der Kredithöchstbetrag beträgt 120.000 Euro.
Hinweise
Wichtig zu wissen:
Die technische Antragstellung ist für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – für Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten oder nicht selbst genutzten Einfamilienhäusern und Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden können, ab 27. August 2024 möglich (KfW-Programm 458).
Die Antragstellung in den KfW-Programmen
- Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) und
- Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (522)
ist ab 27. August 2024 möglich.
Anträge für die ergänzende Finanzierung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden gemäß der Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) können ab 27. August 2024 bei der KfW gestellt werden. Der Kredit kann nur zusätzlich zu einer nach der Richlinie erteilten Zuschussförderung beantragt werden (Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude 523).
Es gilt für die Heizungsförderung eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.
Mehrfachförderung
Mit der am 01. Januar 2024 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde das Kombinationsverbot der BEG EM mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – WG und NWG (BEG WG/BEG NWG) aufgehoben.
Befristung
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).
Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.
Weiterführende Informationen
- BMWK: Alle Informationen zur neuen Förderung
- BMWK: Merkblatt zum Heizungstausch ab 2024
- BMWK: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- BAFA: Informationen zur Förderung beim BAFA
- KfW: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung bei der KfW
- KfW: Allgemeine Informationen zur Förderung nach BEG (Kredit 261)
- KfW: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Wohngebäude (Kredit 358, 359)
- KfW: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude (Kredit 523)
- KfW: Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (Zuschuss 522)
- KfW: Heizungsförderung für Unternehmen - Wohngebäude (Zuschuss 459)
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude (Zuschuss 458)
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
- k.A.
- http://www.bafa.de/
KfW
Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main
Telefon+49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44